Sie haben eine neue Wohnung oder ein Haus gefunden und der Einzug steht kurz bevor. Häufig stellt sich dann die Frage: Muss ich meine Wohnung beim Auszug renovieren? Hier erfahren Sie, welche Verpflichtung Sie als Mieter haben und ob die Renovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag gültig ist.
Renovieren beim Auszug? Das muss sein
Wann Sie als Mieter Schönheitsreparaturen leisten müssen
Mieter und Schönheitsreparaturen
Im Mietrecht gibt es keine Regelung, die besagt, dass Sie vor Ablauf der Mietzeit eine Endrenovierung durchführen müssen. Laut Gesetz muss der Vermieter zum Beispiel für Reparaturen in der Mietwohnung oder im Mietshaus aufkommen. Mit einer Renovierungsklausel im Mietvertrag kann dies aber auf den Mieter übertragen werden. Damit sind Sie für sogenannte Schönheitsreparaturen zuständig, mit denen sich normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren entfernen lassen. Dazu zählt zum Beispiel das Streichen von Wänden, Decken und Heizkörpern nach einer gewissen Mietzeit. Die Klausel im Mietvertrag muss dafür jedoch rechtsgültig sein. Wenn Sie eine Immobilie mieten, müssen Sie die Räume also nicht zwangsläufig renovieren.
Renovierungsklausel
Ob eine Renovierungspflicht für Sie vor dem Auszug besteht, hängt von der Renovierungsklausel im Mietvertrag ab. Wenn sie Fristen wie "mindestens" oder "spätestens“ enthält, ist sie unwirksam. Denn eine solche Klausel verpflichtet Sie, auch dann zu renovieren, wenn kein Bedarf besteht. Bei einer gültigen Klausel ist der Fristenplan flexibel gestaltet. Das bedeutet, dass Sie Schönheitsreparaturen lediglich "bei Bedarf" oder "falls erforderlich" vornehmen müssen. Zudem ist laut Bundesgerichtshof (BGH) eine Renovierungsklausel nur dann gültig, wenn Sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung übernommen haben – abgesehen von geringfügigen Gebrauchsspuren. Achten Sie deshalb beim Einzug darauf, dass ein Wohnungsübergabeprotokoll angefertigt wird. Dieses dokumentiert den Zustand der Wohnung. Das Protokoll sollten beide Mietparteien unterschreiben, Sie als Mieter und der Vermieter.
Das sind Schönheitsreparaturen
Wenn die Renovierungsklausel greift, sind Sie als Mieter – je nach Grad der Abnutzung – für Schönheitsreparaturen zuständig. Zu diesen zählen
- Wände und Decken tapezieren und streichen,
- Innentüren sowie Außentüren von innen streichen,
- Fenster im Innenbereich streichen,
- Fußböden streichen oder Teppichböden reinigen sowie
- Heizkörper und Heizungsrohre streichen.
Reparatur- und Renovierungsarbeiten selbst vornehmen
Sie müssen die Reparaturen und die Renovierung in der Wohnung nicht von einem Fachbetrieb vornehmen lassen. Ihr Vermieter kann aber verlangen, dass Sie sie ordnungsgemäß und fachgerecht ausführen. Renovierungsarbeiten wie das Abschleifen und Versiegeln von Parkettboden, Erneuern von Teppichen oder Reparaturen von Heizungs- und Sanitäranlagen sind hingegen Sache des Vermieters.
Renovierungspflicht missachten
Wenn Sie trotz gültiger Renovierungsklausel ausziehen, ohne vorher zu renovieren, darf der Vermieter die anfallenden Kosten dafür von Ihnen zurückverlangen. Häufig wird dazu die von Ihnen hinterlegte Mietkaution genutzt. Diese sichert den Vermieter ab, falls der Mieter ihm am Ende des Mietverhältnisses Geld schuldet.