Stimmt die in Ihrem Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße mit den tatsächlichen Maßen Ihrer Wohnung überein? Das sollten Sie überprüfen. Denn die Anzahl der Quadratmeter hat Auswirkungen auf verschiedene Kosten. Wie Sie Ihre Wohnfläche richtig berechnen und welche rechtlichen Grundlagen dafür gelten, erfahren Sie hier.
Wohnfläche richtig berechnen
Wissenswertes zu den Methoden der Wohnflächenberechnung
Nachmessen kann sich lohnen
Bei der Wohnflächenberechnung ist es entscheidend, zwischen Wohnfläche, Grundfläche und Nutzfläche zu differenzieren. Denn nur so lässt sich die genaue Größe einer Immobilie erfassen und ihr Nutzungszweck bestimmen.
Wohnfläche: Umfasst alle Räume, die Sie für Wohnzwecke nutzen, zum Beispiel Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Badezimmer. Das Arbeitszimmer zählt ebenfalls zur Wohnfläche. Die Wohnfläche ist die Grundlage für die Berechnung der Mietkosten.
Grundfläche: Umfasst die gesamte Fläche eines Gebäudes. Sie ist vor allem für die Grundsteuerberechnung relevant.
Nutzfläche: Umfasst neben Räumen, die zu Wohnzwecken dienen, auch alle anderen Räume des Gebäudes. Dies können Kellerräume, Dachböden, Treppenhäuser, Waschküchen und Abstellräume sein. Die Nutzfläche ist für die Ermittlung von Betriebskosten und die Berechnung von Nebenkosten ausschlaggebend.
Raum/Fläche |
Wohnfläche | Grundfläche | Nutzfläche |
Wohnzimmer |
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Esszimmer | ![]() |
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Schlafzimmer | ![]() |
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Badezimmer | ![]() |
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Küche | ![]() |
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Flur | ![]() |
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Dachboden | ![]() |
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Treppenhaus | ![]() |
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Keller | ![]() |
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Abstellraum (außerhalb der Wohnung) |
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Terrasse* | ![]() |
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Garage | ![]() |
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Garten | ![]() |
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* Terrasse oder Balkon werden zu 25 Prozent in die Wohnfläche miteinberechnet. Bei sehr hochwertiger Ausstattung werden sie zu 50 Prozent berücksichtigt.
Wohnflächenverordnung und DIN-Norm 277
Es gibt verschiedene Wege, um die Wohnfläche zu berechnen. Dazu zählen zum Beispiel die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), die Brutto-Gesamtflächen-Methode (BGF-Methode), die individuelle Berechnung, die Wohnflächenverordnung (WoFlV) sowie die DIN-Norm 277. Während bei der individuellen Berechnung und der BGF-Methode alle Räume, einschließlich Balkonen und Terrassen, berücksichtigt werden, zählen bei der II. BV nur beheizte Räume und auch Balkone, Terrassen jedoch nicht.
Die gängigsten zwei Berechnungswege sind die WoFIV und die DIN-Norm 277. Diese zwei Methoden unterscheiden sich in vieler Hinsicht voneinander. Bei der DIN-Norm 277 fällt zum Beispiel die definierte Wohnfläche immer größer aus.
Wohnflächenverordnung | DIN-Norm 277 |
- Die Grundfläche entspricht nicht der Wohnfläche, weil bestimmte Flächen nicht in die Berechnung miteinfließen. - Wohn-, Ess- und Schlafzimmer sowie Küche, Bad und Abstellräume zählen zum Wohnraum . - Balkone, Terrassen, Loggien, Wintergärten, Dachgärten und Schwimmbäder finden in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens aber zur Hälfte Berücksichtigung bei der Berechnung der Wohnfläche. Wintergärten und Schwimmbäder jedoch, die beheizt sind, zählen zu 100 Prozent. - Fenster- und Wandnischen, zählen nur zur Wohnfläche, wenn sie bis zum Boden reichen und mindestens 13 Zentimeter tief sind. - Keller- und Heizungsräume sowie Waschküchen und Garagen gehören nicht zur Wohnfläche. - Schornsteine, Pfeiler und Säulen zählen nur zur Wohnfläche, wenn sie eine Höhe von 1,50 Meter sowie eine Grundfläche von 0,1 Quadratmeter nicht überschreiten. - Flächen unter Dachschrägen oder Treppen bis zu einem Meter Höhe gehen nicht in die Berechnung ein. Flächen mit einer Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern zählen zur Hälfte. Ab zwei Metern Raumhöhe zählt die Fläche zu 100 Prozent. |
- Die Grundfläche und die Wohnfläche sind identisch. - Die Raumhöhe spielt keine Rolle. Somit fallen Dachgeschosswohnungen größer aus. - Kellerräume, Waschküchen, Heizungsräume, Garagen, Balkone, Terrassen und Loggien finden zu 100 Prozent Berücksichtigung. - Wintergärten und Schwimmbäder zählen zur Wohnfläche, egal ob beheizt oder nicht. |
Berechnung einer Dachgeschosswohnung
Mieter einer Dachgeschosswohnung stehen oft vor dem Problem, dass die Wohnfläche aufgrund der Dachschrägen nicht voll nutzbar ist. Dieser Umstand findet auch bei der Wohnflächenberechnung auf unterschiedliche Weise Berücksichtigung – abhängig von der Berechnungsmethode. Nehmen wir als Berechnungsbeispiel einer Dachgeschosswohnung mit zwei Zimmern, einer Küche und einem Bad mit Dachschrägen sowie mit einem 6 Quadratmeter großen Balkon und einem 8 Quadratmeter großen Kellerraum.
Gemäß Wohnflächenverordnung ist die Wohnfläche dieser Wohnung 52 Quadratmeter groß. Nach der DIN-Norm 277 beträgt die Wohnfläche dieser Wohnung jedoch 74 Quadratmeter. Bei einem Mietpreis von zum Beispiel 10 Euro pro Quadratmeter ergibt sich je nach Berechnungsmethode eine monatliche Miete von entweder 520 Euro oder 740 Euro. Dies verdeutlicht, welch signifikanten Unterschied die Berechnungsgrundlage macht.

Berücksichtigung von Terrassen
Wie eine Wohnfläche bewertet wird, hängt von der Berechnungsmethode ab. Eine Terrasse geht nach Wohnflächenverordnung mit 25 bis maximal 50 Prozent in die Berechnung ein. Bei einer Terrassengröße von 10 Quadratmetern wären das also 2,5 bis 5 Quadratmeter. Bei der Zweiten Berechnungsverordnung zählt die Hälfte der Terrasse zur Wohnfläche. Das wären in diesem Fall 5 Quadratmeter. Bei der DIN-Norm 277 hingegen findet die komplette Fläche der Terrasse Berücksichtigung.
Mietminderung bei Größenabweichungen
Wenn Sie eine Immobilie mieten und feststellen, dass die tatsächliche Wohnflächengröße von der im Mietvertrag angegebenen Quadratmeterzahl abweicht, haben Sie Anspruch auf Mietminderung oder sogar ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Wurde im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, gilt für die Wohnflächenberechnung die Wohnflächenverordnung. Diese ist für Gebäude mit Baujahr ab 2004 rechtsverbindlich. Die tatsächliche Größe der Wohnfläche wirkt sich nicht nur auf die Höhe der Miete aus, sondern auch auf die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung. Außerdem ist sie für den Vermieter bei eventuellen Mieterhöhungen entscheidend.
Fragen und Antworten zur Wohnflächenberechnung
Bei der Wohnflächenberechnung finden folgende Flächen keine Berücksichtigung:
- Fenster- und Wandnischen, die entweder nicht bis zum Boden reichen, oder die zwar bis zum Boden reichen, aber weniger als 13 Zentimeter tief sind,
- Schornsteine, freistehende Pfeiler und Säulen sowie Verkleidungen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
- Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze
- Türnischen.
Folgende Einbauten finden bei der Wohnflächenberechnung keine Berücksichtigung:
- Tür- und Fensterverkleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
- Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
- Öfen, Heiz- und Klimageräte,
- Einbaumöbel,
- Bade- oder Duschwannen.
Ja, bei barrierefreien Wohnungen kann es Abweichungen bei der Wohnflächenberechnung geben. Das ist besonders dann der Fall, wenn zusätzlicher Platz für die Barrierefreiheit nötig ist, zum Beispiel breitere Flure oder zusätzlicher Raum für Rollstühle. Diese Anforderungen beeinflussen die Wohnflächenberechnung, weil es dabei nicht nur um die reine Fläche der Zimmer geht, sondern auch um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit vom Räumen. Beispielsweise kann ein größerer Flur oder ein speziell angepasstes Badezimmer mehr Fläche einnehmen als in einer Standardwohnung, was bei der Berechnung der Gesamtwohnfläche Berücksichtigung finden muss.
Wenn ein Wintergarten oder ein Schwimmbad zu allen Seiten geschlossen ist, zählt dieser Raum zu 50 Prozent zur Wohnfläche. Wenn das Schwimmbad oder der Wintergarten zudem noch beheizt sind, zählen sie zu 100 Prozent.